Eigentlich sollte es sich mittlerweile unter allen Arbeitgebern herumgesprochen haben, dass das Bundesurlaubsgesetz auch bei den sog. Minijobs gilt, d.h. dass auch diese Mitarbeiter einen Urlaubsanspruch haben. Kürzlich hatten wir einen Fall, der zeigte, dass selbst größere kirchliche Arbeitgeber (konkret betraf dies die Pflegebranche) dies oft oder teilweise nicht beachten. Das Bistum Regensburg forderte von einem Mandanten angeblich überzahlten Lohn zurück. Während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses hatte er keinerlei Urlaub erhalten. Wir unterbreiteten daher den Gegenvorschlag, den Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Überzahlung zu verrechnen. Das lehnte man zuerst ab. Die Personalabteilung verzichtete vielmehr aus „höheren“ Glaubensgründen auf die Rückforderung. Kurze Zeit später kam dann ein Schreiben der „Rechtsabteilung“ des Bistums, worin man dann doch unseren Vergleichsvorschlag annahm. Ab jetzt sollte also beim Bistum ein Problembewusstsein für diesen Fall existieren.
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