In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg wegen Ausweisung und Abschiebung eines zuvor rechtskräftig wegen Mordversuchs zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilten ukrainischen Familienvaters ist es uns gelungen, die Ausländerbehörde im Termin zu einer Rücknahme der verfügten Ausweisung zu bewegen. Das zuständige Ausländeramt hatte den gut Dreißigjährigen vor dem Hintergrund seiner Tat aus Deutschland ausgewiesen und seine Abschiebung aus der Haft angeordnet, wogegen sich die Klage richtete.
Der jüdische Kontingentflüchtling lebt seit seinem 19. Lebensjahr in Deutschland. Praktisch seine gesamte Familie lebt hier. Nicht nur seine leibliche minderjährige Tochter aus geschiedener Ehe, für die er sorgeberechtigt ist, hat eine enge Beziehung zu ihm und besucht ihn regelmäßig in der Haft. Auch der sechsjährige Sohn seiner neuen deutschen Ehefrau, also sein Stiefsohn, hat eine enge Bindung zu ihm aufgebaut, die dem Grundrechtsschutz der Art. 6 GG und 8 EMRK unterfällt.
Letzteres sah die Ausländerbehörde ausdrücklich nicht so. Anders das Verwaltungsgericht, das auf unseren diesbezüglichen Vortrag hin der Behörde die Rücknahme ihres Ausweisungsbescheids wegen offensichtlich fehlerhafter Ermessensausübung anheimstellte.