Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 381/14) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine andauernde langjährige Strafhaft eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen kann.
Das Gericht hat insoweit ausgeführt:
“Der Senat kann die Interessenabwägung an Stelle des Landesarbeitsgerichts vornehmen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. BAG 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09 – Rn. 38, BAGE 137, 54). Sie führt nicht zu einem Überwiegen der Belange des Klägers. Zwar ist zu seinen Gunsten eine nahezu 24-jährige Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, deren beanstandungsfreier Verlauf unterstellt werden kann. Zudem mag auf seine Unterhaltspflichten, seine Behinderung und seine Arbeitsmarktchancen Bedacht genommen werden. Gleichwohl geht das Beendigungsinteresse des beklagten Landes vor. Der Kläger hat seinen außergewöhnlich langen Ausfall selbst verschuldet. Die Freiheitsstrafe, die er im Kündigungszeitpunkt gerade erst angetreten hatte, beläuft sich auf mehr als das Dreieinhalbfache des für eine ordentliche Kündigung regelmäßig ausreichenden Zweijahreszeitraums. Es kommt hinzu, dass das beklagte Land nach dem Urteil des Landgerichts vom Juli 2011 trotz des Ausfalls durch die Untersuchungshaft und die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit noch über 20 Monate zugewartet und bereits dadurch in nicht unbedeutendem Umfang auf die Belange des Klägers Rücksicht genommen hat. Im Rahmen der Interessenabwägung erhebliche, ihn entlastende besondere Umstände hat der Kläger demgegenüber nicht vorgetragen. Insbesondere kann mit Blick auf die von ihm geschuldete Tätigkeit als Verwaltungsfachwirt nicht angenommen werden, dass nach einer Rückkehr aus der Haft keine beträchtliche “Wiedereinarbeitung” erforderlich würde. Angesichts dessen kann von dem beklagten Land nicht verlangt werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.”
Das Urteil zeigt aber auch, dass nicht jede Strafhaft zwingend eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigt. Vielmehr ist insoweit eine detaillierte Interessenabwägung vorzunehmen, bei der insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, bestehende Unterhaltspflichten, die noch zu erwartende Dauer des Ausfalles durch die Strafhaft oder Schwierigkeiten einer späteren Wiedereingliederung in den Betrieb zu berücksichtigen sind.
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Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen