Bundessozialgericht: Sonderbedarf für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen – Reparaturkosten einer Brille – kein Bestandteil des Regelbedarfs

Im Bereich des SGB II stellt sich immer wieder die Frage, ob (einmalige) außergewöhnliche Belastung aus dem Regelbedarf (gegebenenfalls durch Ansparungen) zu decken sind oder ob diese einen Sonderbedarf darstellen und das Jobcenter dafür zusätzliche Leistungen erbringen muss.

Das Bundessozialgericht (Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 4/17 R) hatte in diesem Zusammenhang nunmehr über die Frage zu entscheiden, ob die Reparaturkosten für eine Brille aus dem Regelsatz vom Hilfeempfänger selbst zu bestreiten oder ob diese vom Jobcenter als sogenannter Sonderbedarf (zusätzlich) zu übernehmen sind. Im konkreten Fall war das Gericht der zweiten Alternative gefolgt und hat entschieden, dass das Jobcenter im konkreten Fall die Kosten zusätzlich zu übernehmen hatte.

Allerdings zeigt die Begründung des Bundessozialgerichts, dass sich diesbezüglich gerade keine allgemeinverbindliche Aussage treffen lässt, sondern jeweils auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen ist. In dem entschiedenen Fall ging es lediglich um die Reparatur von nur einem Brillenglas. In seiner Entscheidung führte das Gericht dann auch aus, dass eine andere Entscheidung zu treffen gewesen wäre, falls die Brille komplett zerstört wurden wäre bzw. ein Austausch von Gläsern aufgrund einer Änderung der Sehstärke erfolgt wäre.

 

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