Sozialrecht Regensburg: Anrechnung russischer Rente und Rückforderung von Leistungen

Viele Spätaussiedler aus den ehemaligen Sowjetrepubliken haben grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine russische Altersrente, wobei die russische Rente oft bereits viel früher gezahlt wird als in Deutschland.

In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Rückforderung von deutschen Leistungen und zur Einleitung von Strafverfahren gegen betroffene Spätaussiedler. Dies liegt vor allem daran, dass die Rentenversicherung und andere Sozialleistungsträger mittlerweile neue Formulare erstellt haben und diese an sämtliche Übersiedler geschickt werden. In diesen Formularen wird relativ unverfänglich / unverdächtig nach dem Bezug von russischen Renten gefragt. Werden dann entsprechende Angaben gemacht, kommt es sehr häufig zu schwerwiegenden Konsequenzen.

Grundsätzlich kann der Bezug einer solchen russischen Altersrente wesentliche rechtliche Auswirkungen auf den Bezug von Sozial- oder Rentenleistungen in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dabei ist mittlerweile völlig irrelevant, ob die Rente überhaupt nach Deutschland überwiesen wird. Schon der Eingang auf einem russischen Konto ist ausreichend. Wie die entsprechende Rente verwendet wird (z.B. Grabpflege, ect.), spielt ebenfalls keinerlei Rolle. Wird also eine russische Rente bezogen, so kann dies in Deutschland eine Vielzahl von Konsequenzen nach sich ziehen. So ist zum Beispiel nach dem Fremdrentengesetz eine russische Rente anzurechnen, d.h. die deutsche Rente nach dem Fremdrentengesetz verringert sich entsprechend um diesen Betrag. Auch beim Bezug von Sozialleistungen ist die in Russland gezahlte Rente entsprechend als anderes Einkommen zu berücksichtigen und vermindert den Anspruch hier in Deutschland in gleicher Höhe. Wesentlich problematischer wird die Situation dann, wenn die betreffende Person noch Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) bezieht und dabei den Bezug der russischen Rente nicht angegeben hat. Dann ist die russische Rente auf die deutschen Leistungen nicht nur anzurechnen, sondern es besteht regelmäßig überhaupt kein Anspruch mehr nach dem SGB II. In diesen Fällen sind dann die kompletten Leistung enzurückzuzahlen, was teilweise zu enorm Rückforderung führen kann.

Daneben werden in solchen Fällen regelmäßig Strafverfahren gegen die Betroffenen eingeleitet. Den Aussiedlern wird dabei Sozialbetrug vorgeworfen. Angesichts der enormen im Raum stehenden Rückforderungen sind die zu erwartenden Strafen dafür auch sehr hoch.

Insoweit stellt sich nun folgende Frage:

Wie verfahre ich in der Situation, dass mich die Rentenversicherung oder andere Sozialleistungsträger nach dem Bezug einer Rente in der ehemaligen Sowjetunion fragen?

  1. Grundsätzlich steht hier stets eine strafrechtliche Verfolgung im Raum. In einem solchen Fall müssen und sollten überhaupt keine freiwilligen Angaben gemacht werden!

  2. Aufgrund der aktuellen politischen Beziehungen und Spannungen zwischen Deutschland und Russland dürfte es deutschen Behörden im Moment auch kaum möglich sein, entsprechende Informationen direkt von den russischen Behörden zu bekommen.

  3. Falls doch Angaben gemacht werden sollen, müssen diese vorab genau durchdacht werden. Es sollte sich vorher auf jeden Fall entsprechende sachkundige Hilfe eingeholt werden.

Für entsprechende Fragen und Beratungen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.

Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen

www.kanzlei-hhs.de

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