Sozialrecht Regensburg: Mahngebühren der Bundesagentur für Arbeit

Seit Jahren gelingt es den Jobcentern und der Bundesagentur für Arbeit nicht, eine verlässliche interne Kommunikation hinsichtlich des Forderungseinzuges für den Einzug von Rückforderung des Jobcenters aufzubauen. Fordern die Jobcenter von Betroffenen Gelder durch Bescheide zurück, so führen Sie den anschließenden tatsächlichen Forderungseinzug nicht selbst durch, sondern geben diese Aufgabe vielmehr an die Bundesagentur für Arbeit ab. Dabei kommt es offenbar zu massenhaften Problemen bzw. Fehlern im Rahmen der internen Kommunikation der beiden Behörden. Schwierigkeiten entstehen vor allem dann, wenn gegen Rückforderung des Jobcenters Rechtsmittel eingelegt werden und damit regelmäßig eine aufschiebende Wirkung eintritt, d.h. dass die Forderung dann nicht mehr fällig und (zumindest vorläufig) nicht mehr zu zahlen ist. Dennoch wird seitens der Agentur für Arbeit eine Vielzahl von (automatischen) Mahnungen verschickt, in welchen den Betroffenen teilweise nicht unerhebliche Mahngebühren durch Bescheid auferlegt werden, weil sie die angeblich fällige Forderung nicht rechtzeitig bezahlt hätten. Die Tatsache, dass gegen den Rückforderungsbescheid offenbar Rechtsmittel eingelegt worden und daher der Mahnlauf auszusetzen wäre, kann zwischen den Behörden offensichtlich nicht zuverlässig kommuniziert werden.

Durch die massenhaften Fehler, die in diesem Zusammenhang entstehen, ist es auch nicht verwunderlich, dass sich das Bundessozialgericht schon mehrfach mit diesem Problem beschäftigen musste. Dabei ging es vor allen Dingen um die Frage, ob und in welcher Höhe die Bundesagentur für Arbeit, den Widerspruchsführern (bzw. den beauftragten Rechtsanwälten) die Kosten für diese unnötigen Verfahren erstatten muss. Während die Bundesagentur für Arbeit ursprünglich eine Erstattungsfähigkeit der Kosten generell mit dem Argument ablehnte, die Fälle seien viel zu einfach gelagert und die Betroffenen hätten auch selbst Widerspruch einlegen können und keinen Rechtsanwalt beauftragen müssen, hat sich diese Haltung vor einigen Jahren nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundessozialgerichts geändert. In der Folge waren dann vor allem die Höhe der zu erstattenden Gebühren strittig.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr die zu erstattenden Kosten in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 09.03.2016, B 14 AS 5/15 R) in Höhe der halben Mittelgebühr anerkannt und in diesem Zusammenhang ausgeführt:

«Die Revision der Klägerin ist begründet, die Anschlussrevision der beklagten BA unbegründet. Zutreffend hat das SG entschieden, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Widerspruchsverfahren innerhalb des Betragsrahmens von 40 bis 520 Euro eine Geschäftsgebühr nach Nr 2400 VV RVG [Anm: Ab 01.08.2013 2302 VV RVG] zwar nicht in Höhe von 240 Euro [Anm.: Ab 01.08.2013 300 Euro], aber von 120 Euro zusteht. Zwar ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nur der Mahngebührenbescheid über 7,85 Euro war, weil nur ihm und nicht auch der Mahnung bzw. der Zahlungsaufforderung Verwaltungsaktqualität zukam. Bei der Gebührenbemessung hat das SG unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin im Ergebnis gleichwohl zu Recht berücksichtigt, dass die Beklagte auf den Widerspruch nicht nur den Gebührenbescheid aufgehoben, sondern auch die angedrohte Vollstreckung selbst eingestellt hat. Infolgedessen ist die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Anwalt gemäß § 15 Abs 2 RVG einem einheitlichem Vergütungsanspruch ausgesetzt, in dessen Bemessung in diesem Verhältnis auch das Interesse der Klägerin an der Abwendung der Zwangsvollstreckung über den Mahnbetrag von 1512,78 Euro eingeht. Das gebietet es, im kostenerstattungsrechtlichen Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten auch diese Wirkungen des erfolgreichen Widerspruchs gegen den Mahngebührenbescheid als von seinen Folgen umfasst («Soweit der Widerspruch erfolgreich ist» <§ 63 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGB X>) zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen hat das SG nach den Kriterien des § 14 Abs 1 RVG zu Recht eine Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des VV zum RVG aF in Höhe von 120 Euro für angemessen erachtet und der Klägerin deshalb einen weiteren Erstattungsanspruch über 109,48 Euro zuerkannt.»

Trotz der Tatsache, dass solche falschen Mahnung für die Betroffenen erfahrungsgemäß eine nicht unerhebliche Belastung darstellen und trotz der immensen Kosten, die für die Vielzahl der entsprechenden Widerspruchsverfahren entstehen, schaffen es die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter bis zum heutigen Tage nicht, eine verlässliche Lösung dieses Problems herbeizuführen. Die Betroffenen können sich also bei einem Vorgehen gegen unberechtigte Mahnungen durchaus anwaltlicher Hilfe bedienen und müssen dabei nicht fürchten, auf den Kosten selbst sitzen zu bleiben.

 

Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.

Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen

www.kanzlei-hhs.de

 


 

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