Im Bereich des Krankengeldbezuges kommt es immer wieder zu Problemen in Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, welche neben dem tatsächlichen Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld ist. Die konkreten Anforderungen an eine solche Feststellung und die vielen „Fallstricke“ die es in diesem Zusammenhang für einen Versicherten zu beachten gibt, führen in der Praxis immer wieder zu ungerechten und nicht nachvollziehbaren Ergebnissen.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 02.03.2016 – L 6 KR 192/15 B) hat nunmehr dazu entschieden, dass auch der Entlassungsbericht einer Reha-Klinik, in welchem eine Entlassung des Patienten als arbeitsunfähig festgehalten wird, eine ausreichende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darstellt.
Das Gericht hat dazu ausgeführt:
„Ein Anspruch auf Krankengeld für den 27. März 2010 „entsteht“ gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V jedoch erst an dem Tag, der auf den Tag der „ärztlichen Feststellung“ der Arbeitsunfähigkeit (nicht der Bescheinigung) folgt. Hier könnte die Einschätzung als arbeitsunfähig am 26. März 2014 durch die behandelnden Klinikärzte der Klinik W. genügen, zumal diese zeitlich nicht befristet ist (vgl. Entlassungsmitteilung dieser Klinik Bl. 17 der Verwaltungsakte sowie Bl. 1 des Entlassungsberichtes dieser Klinik vom 1. April 2014). Eventuell muss der Inhalt und die Tragweite dieser ärztlichen Bescheinigung näher ermittelt werden. Es ist aber möglich, dass dies eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V darstellt.
Denn die notwendige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss durch einen Arzt, nicht aber notwendigerweise durch einen Vertragsarzt erfolgen. Diese muss auch nicht auf den hierfür nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vorgesehenen Vordruck erfolgen (a.A. ohne Begründung LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2015, L 5 KR 5084/14, Rn. 27, juris); dies sieht das Gesetz nicht vor. Es ist fraglich, ob der Gemeinsame Bundesausschuss hier eine weitere Regelungsbefugnis nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V hat. Zumindest wird in der Literatur schlüssig vertreten, es genüge jede ärztliche Feststellung ohne Rücksicht auf den Zweck, aus der sich die Merkmale der Arbeitsunfähigkeit ergeben (so Just in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Auflage, § 46 Rn. 8). Inhaltlich genügt es dann, dass der Arzt feststellt, dass der Patient krank ist und seiner letzten Beschäftigung nicht mehr nachgehen kann. Die Verwendung des Begriffs Arbeitsunfähigkeit ist im Allgemeinen ausreichend, da unterstellt werden kann, dass der überkommene Rechtsbegriff den Ärzten bekannt ist und von ihm im Allgemeinen zutreffend angewandt wird (Just, a.a.O.). Diese Feststellung ist hier auch das Ergebnis einer eigenen Untersuchung des Versicherten durch den Arzt.“
Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da es somit für den Versicherten, welcher weiterhin Krankengeld beziehen möchte, nicht notwendig ist, quasi noch am Tag der Entlassung aus einer Reha-Maßnahme einen „normalen“ Arzt aufzusuchen und sich weiter krankschreiben zu lassen.
Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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