Wieder einmal zeigt sich, dass Entscheidungen der höchsten deutschen Gerichte keineswegs stets das „Ende“ bedeuten. Der immer stärker werdende Einfluss des Europarechts hat sich nunmehr wieder einmal eindrucksvoll im Bereich des Arbeitsrechts gezeigt.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) aufgrund europarechtlicher Vorgaben schon seine gefestigte Rechtsprechung zum generellen Verfall von nicht in Anspruch genommenen Urlaubsansprüchen ändern musste, vertrat das höchste deutsche Arbeitsgericht noch im Jahr 2011 die Auffassung, dass jedenfalls bei Tod eines Arbeitnehmers eventuell noch bestehende Urlaubsansprüche oder Abgeltungsansprüche nicht auf die Erben des Verstorbenen übergehen können.
Dem ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr in seiner Entscheidung vom 12.06.2014 (Az: 118/13 – Bollacke) entgegen getreten. Im konkret entschiedenen Fall ging es dabei um die Abgeltung von 140 (!) offenen Urlaubstagen.
Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass es sich auch bei (bisher) klar, eindeutig und „abschließend“ entschiedenen Fällen lohnen kann, internationale Regelungen, insbesondere solche aus dem Europarecht, im Auge zu behalten.
Dr. Ronald Hofmann, LL.M (UCT)
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