Im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers kommt es immer wieder zu Problemen, welche für die Gesellschaft enorme oder sogar existenzbedrohende Konsequenzen haben können. Stellt sich im Rahmen einer Betriebsprüfung (möglicherweise nach vielen Jahren) heraus, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer entgegen der bisherigen Behandlung sozialverssicherungspflichtig ist, können die dann auftretenden Nachzahlungen enorme Summen erreichen.
Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht kann grundsätzlich auf die Höhe der Beteiligung abgestellt werden. So kann bei einer Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers von über 50 Prozent regelmäßig von einer Versicherungsfreiheit ausgegangen werden, bei einer geringeren Beteiligung regelmäßig von einer Versicherungspflicht. Allerdings kann dies allenfalls nur ein Anhaltspunkt sein, da die Sozialgerichtsrechtsprechung sowohl für die Mehrheits- als auch für die Minderheitsbeteiligung Ausnahmefälle anerkannt hat, d.h. ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung kann in Ausnahmefällen sozialversicherungspflichtig, ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung in Ausnahmefällen sozialversicherungsfrei sein.
Letzteren Fall hatte kürzlich das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 15.05.2014, L 1 KR 235/13) zu beurteilen. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer (Minderheitsbeteiligung) war im Gesellschaftsvertrag aber ein umfassendes Vetorecht bei der Bestellung weiterer Geschäftsführer und bei grundsätzlichen Entscheidungen eingeräumt wurden. Das Gericht vertrat daher die Auffassung, dass er dadurch über eine Rechtsmacht verfügt, die der eines Gesellschafters mit Sperrminorität vergleichbar sei. Wegen dieser Rechtsmacht war er selbstständig und nicht beschäftigt i.S.d. § 7 SGB IV und daher auch sozialversicherungsfrei.
Dieser Fall zeigt aber wieder einmal deutlich, die enorme Gefahr für die zutreffenden Beurteilung in dieser Frage. Gerade in der Gründungsphase eines Unternehmens kann man daher nur empfehlen, den Gesellschaftsvertrag auch hinsichtlich sozialrechtlicher Fragen bei einem Rechtsanwalt genau überprüfen zu lassen und gegebenenfalls entsprechende Änderungen in den Gesellschaftsvertrag einarbeiten zu lassen. Alternativ kann man auch eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Sozialversicherungsträger einholen.
Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Regensburg
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