Gerade im Bereich des Kinderzuschlages nach dem Bundeskindergeldgesetz ist Vieles streitig. So stellte sich oft auch die Frage, ob bei der konkreten Berechnung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft heranzuziehen sind, auch wenn diese über den im Bereich des SGB II geltenden Angemessenheitsgrenzen liegen.
In einem vor dem Sozialgericht Regensburg geführten Verfahren äußerte das Gericht seinerzeit, dass man wohl auf die angemessenen Kosten abstellen müsse und es auf die höheren tatsächlichen Kosten nicht ankommen könne. Das Gericht wies unsere Klage dann dementsprechend auch ab. Im Berufungsverfahren konnte dann (nachdem das LSG bereits eine Berufungsrücknahme mangels Erfolgsaussichten angeregt hatte !) ein Anerkenntnis der Beklagten erreicht werden, damals allerdings vorwiegen aus einem anderen Grund.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr in einer Entscheidung (B 14 KG 1/11 R) Klarheit geschaffen und ausgeführt, dass es nur auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft ankommen können.
Begründet wurde dies wie folg:
“ Für die Berücksichtigung lediglich der angemessenen Unterkunftskosten gibt es im Regelungsgefüge des § 6a BKGG keine Grundlage. Zwar wird auf § 19 Satz 1 SGB II Bezug genommen, wo geregelt ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige Alg II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU und Heizung erhalten. Für sich genommen bietet die Bezugnahme zunächst nur einen Anhaltspunkt dafür, mit welchen Berechnungselementen der dem Höchsteinkommen gegenüberzustellende Bedarf zu ermitteln ist. Aus dem Verweis auf § 19 SGB II kann nicht der weitergehende Schluss gezogen werden, dass das gesamte Leistungssystem des SGB II auf die Leistungsberechnung nach dem BKGG zu übertragen ist. § 6a BKGG ist eine familienpolitische Leistung, die der Armutsbekämpfung von Familien mit Kindern dienen soll (BT-Drucks 15/1516, S 43) und gerade keine Leistung nach dem SGB II (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 – B 14/11b AS 11/07 R – SozR 4-5870 § 6a Nr 1). Der Gesetzgeber hat danach konsequenterweise für die Aufteilung der KdU und Heizung auch nicht auf die Regeln des SGB II zurückgegriffen, sondern hat unter dem Blickwinkel des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums die Aufteilung nach dem Existenzminimumbericht angeordnet. Es ist von der Rechtsprechung des BSG in diesem Zusammenhang auch bereits ausdrücklich festgestellt worden, dass es für den Gesetzgeber aus systematischen Gründen nicht zwingend gewesen sei, die Errechnung der zugrunde zu legenden KdU und Heizung dem SGB II folgen zu lassen (BSG Urteil vom 18.6.2008, aaO). Der Einordnung unter das Regime des SGB II steht unter systematischen Gesichtspunkten entgegen, dass der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gerade gezahlt werden soll, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden (vgl dazu allgemein Kühl in Hambüchen, BEEG, EStG, BKGG, 2009, § 6a BKGG, RdNr 1 ff).“
Dies erscheint auch konsequent.
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