Jobcenter Regensburg: Der neue Mietspiegel und die Kosten der Unterkunft und Heizung

In vielen Städten und insbesondere In Regensburg steigen die Mieten exorbitant. Die Politik diskutiert seit längeren über sog. „Mietpreisbremsen“, ohne dass es bisher zu irgendwelchen Verbesserungen gekommen wäre.  Besonders ALG-II-Empfänger sind davon betroffen. Ihnen werden Angemessenheitsgrenzen durch das Jobcenter vorgeschrieben, die auf Daten der Vergangenheit basieren. Aktuell sind Wohnungen zu diesen Preisen schon längst nicht mehr zu bekommen, d.h. der Hilfeempfänger ist letztlich gezwungen, auf den untersten Standard und die schlechtesten Wohngegenden zurückzugreifen. Dies widerspricht aber eindeutig den durch das Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätzen. Das Jobcenter Regensburg hat es insoweit etwas einfacher, als viele andere Kommunen. Es kann auf einen qualifizierten Mietspiegel zurückgreifen und muss keine eigenen Ermittlungen vornehmen. Doch auch hier werden nur zeitverzögerte Werte verwendet. Für Regensburg ist nunmehr der Mietspiegel 2014 erschienen, der wesentlich höhere Angemessenheitsgrenzen nennt, als der Mietspiegel 2013. Das Jobcenter wendet diese Grenzen aber erst ab Februar 2014 an, obwohl die Daten ausdrücklich aus dem Jahr 2013 stammen. In einem aktuellen Fall ergeben sich bereits für einen 2-Personen-Haushalt monatlich zusätzlich zu übernehmenden Kosten in Höhe von ca. 50,00 EUR. Wieso erkennt das Jobcenter Regensburg diese nicht ab dem Zeitpunkt an, ab dem die Daten ermittelt wurden?

Hilfeempfänger, denen das Jobcenter nicht die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung erstattet, sollten entsprechende Bescheide auf alle Fälle prüfen lassen.

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Jobcenter Regensburg beginnt alte Kautionsdarlehen aufzurechnen?!

Eher zufällig ist mir bei der Überprüfung eines Bescheides des Jobcenters Regensburg Folgendes aufgefallen.

Grundsätzlich ist es nach neuer Gesetzeslage nunmehr ja möglich, dass das Jobcenter Forderungen aus Darlehen (z.B. eine Mietkaution) gegen laufende Leistungen aufrechnet. Dies geht zumindest dann, wenn das Jobcenter das ihm insoweit zustehend Verwaltungsermessen ordnungsgemäß ausübt, was aber regelmäßig überhaupt nicht geschieht.

In dem betroffenen Bescheid wird nunmehr aber begonnen, eine im Jahr 2007 (!) gewährte Kaution ab November 2013 aufzurechnen.

Dies erscheint sehr bedenklich, noch dazu wo die quasi nur beilläufig in einem neuen Bewilligungsbescheid erwähnt wird. Darüber hinaus führend diese Aufrechnung oft zu einen Chaos dahingehend, dass die Zahlungen und Einbehalte für den Betroffenen kaum mehr nachvollziehbar sind. Insoweit erfolgt regelmäßig keine Angabe, wie lange aufgerechnet wird oder welcher Betrag dadurch schon vereinnahmt wurde.

Betroffene sollten entsprechende Bescheide innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat auf alle Fälle überprüfen lassen.

Dr. Ronald Hofmann – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Regensburg – www.kanzlei-hhs.de

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Jobcenter Regensburg und ein „faires“ Verfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit?

Die Frage lässt sich in bestimmten Fällen ganz klar mit „nein“ beantworten!

Wir haben diese Woche eine Abweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes Regensburg durch das Landessozialgericht in München erhalten.

In dem Fall des Jobcenters Regensburg ging es um eine vollständige Sanktion (inklusive Sachleistungen). Diese wurde damit begründet, dass sich der Mandant, der innerhalb der Probezeit von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde, pflichtwidrig verhalten hätte.

  1. Die dem Bescheid beigefügte Gesprächsnotiz mit dem Mandanten ergab für eine solche Pflichtwidrigkeit keinerlei Anhaltspunkte.
  2. Nach Einleitung des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes rief das Jobcenter Regensburg offenbar den früheren Arbeitgeber an, der sich angeblich negativ geäußert hätte (Verstoß gegen das Sozialgeheimnis?!). Außerdem sei die Kündigung wegen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Mandanten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit dem Betriebsfahrzeug erfolgt.
  3. Das Sozialgericht hielt dies für eine Sanktion ausreichend und wies den Antrag ab.
  4. Das Landessozialgericht hielt diese Entscheidung und stützte sich unter anderem auf die Aussagen des Arbeitgebers.
  5. Das ausdrücklich geäußerte Akteneinsichtsgesuch wurde zu keinem Zeitpunkt beachtet!

In diesem Fall kann man wohl kaum mehr von einem „fairen“ Verfahren in Fragen der absoluten Existenzsicherung sprechen. Wie soll man sich gegen solche Anschuldigungen verteidigen, wenn einem nicht einmal bekannt ist oder in den Entscheidungen mitgeteilt wird, von wem und unter welchen Umständen solche Anschildigungen erhoben wurden?

Übrigens wurde der Mandant nach Erhebung der Kündigungsschutzklage vom Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterbeschäftigt. Das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde durch die Staatsanwaltschaft mangels Tatverdacht eingestellt. All dies interessiert das Bayerische Landessozialgericht nicht. Stattdessen stützt man sich auf sehr fragwürdige und unter dem datenschutzrechtlichen Aspekt sehr bedenklich gewonnene Informationen.

Dr. Ronald Hofmann – Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Arbeitsrecht

Regensburg – www.kanzlei-hhs.de

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Arbeitsrecht Regensburg: Arbeitsvertragliche Auschhlussklauseln bei Vorsatz?

In der arbeitsrechtlichen Praxis gewinnen sog. Ausschlussklausel eine immer größere Bedeutung. Soweit diese zulässig sind, können Sie Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis innerhalb relativ kurzer Zeit und unabhängig von den üblichen Verjährungsfristen zum „erlöschen“ bringen. Oft sind solche Ausschlussfristen jedoch in allgemeinen AGB enthalten , welche besonderen Anforderungen unterliegen. Das BAG (BAG, Urteil vom 20.6.2013 – 8 AZR 280/12 – Pressemitteilung 42/13)  hat in einer aktuellen Entscheidung jetzt wieder entsprechend Einschränkungen bestätigt und ausgeführt:

„Eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Eine Anwendung auch für die Fälle, die durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, ist dagegen regelmäßig gerade nicht gewollt.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. September 2009 ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis. Im schriftlichen Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Ausschlussfrist vereinbart, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen sollten, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

Die Klägerin war ab dem 16. November 2009 arbeitsunfähig krank. Anfang Februar 2010 verständigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2010. Am 26. März 2010 unterrichtete die Klägerin die Arbeitgeberin darüber, dass sie gegen ihren Vorgesetzten Strafanzeige wegen Beleidigung und sexueller Belästigung gestellt habe. Mit einer am 30. August 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte die Klägerin erstmalig die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen „Mobbings“ geltend.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Mit der von den Vorinstanzen gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Anders als bei einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist können die Parteien eines Arbeitsvertrages weder die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtern (§ 202 Abs. 1 BGB) noch die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner im Voraus erlassen (§ 276 Abs. 3 BGB). Zudem haftet der Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen und Berufsunfähigkeit ausschließlich bei Vorsatz, § 104 Abs. 1 SGB VII. Bei dieser klaren Gesetzeslage ist ohne besondere Anzeichen regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien des Arbeitsvertrages mit der Ausschlussklausel nicht auch Fragen der Vorsatzhaftung regeln wollten. Im Übrigen wäre auch bei anderem Auslegungsergebnis eine solche arbeitsvertragliche Klausel, anders als eine tarifvertragliche Normativbestimmung, unwirksam.

Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird zu klären haben, ob eine vorsätzliche Handlung der Arbeitgeberin und ihrer Erfüllungsgehilfen einen Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld wegen „Mobbings“ begründet.“

Dr. Ronald Hofmann

www.kanzlei-hhs.de

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Arbeitsrecht Regensburg: Anforderungen an eine Verdachtskündigung

Immer wieder gibt es Probleme bei Verdachtskündigungen, d.h. wenn der Arbeitgeber aufgrund von Umständen kündigt, welche zwar den Verdacht für eine Kündigung rechtfertigende Umstände begründen, aber keine „absolute Gewissheit“ vorliegt.

Es ist mittlerweile allgemein bekannt, dass insoweit zumindest eine Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung erforderlich ist. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber alle zumutbaren Ermittlungen zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu unternehmen.

Das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 13.06.20013 – 3 Sa 208/12) hat die diesbezüglichen Anforderungen weiter konkretisiert und insbesondere klargestellt, dass jedenfalls „einseitige“ Ermittlungen nicht ausreichend sind. Insoweit führt es aus:

a.) Die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen begründen auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht den hinreichend dringenden Tatverdacht bzw. eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger tatsächlich Geld unterschlagen hat. Es bestehen diverse verschiedene Möglichkeiten, mit denen die Differenz zwischen den Eintragungen auf dem vom Kläger ausgefüllten Gerätebeleg und dem Datenstreifen des Gerätes erklärt werden kann.

aa.) Es besteht die nicht von der Hand zu weisende Möglichkeit, dass der Geldbetrag gar nicht fehlt. Der Kläger hat das Bestehen eines Fehlbetrages bestritten. Die Beklagte hat einen Fehlbetrag nur auf Basis von zwei Dokumenten „errechnet“. Diese Berechnung erfolgte auch noch beliebig, denn der von der Beklagten genannte Fehlbetrag stimmt nicht mit den Angaben auf dem Datenträger überein. Die Beklagte hat den tatsächlichen Geldbestand in dem Spielautomaten nicht nachgezählt. Es ist daher bereits nicht zwingend davon auszugehen, dass der Beklagten überhaupt Geld fehlt.

bb.) Hierzu wäre die Beklagte jedoch verpflichtet gewesen. Das gilt auch dann, wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass der Kläger in dem Anhörungsgespräch keine näheren Angaben dazu gemacht hat, warum er vor Ort durcheinander gekommen ist. Die Beklagte hat vorgetragen, ihr sei nicht bekannt, dass das Gerät Störungen gehabt habe. Der von der Beklagten ausgewertete Datenträger (Anlage K 5) weist für den 27.06.2011 diverse Error-Meldungen aus. Das springt sofort ins Auge. Hierüber setzt sich die Beklagte schlicht hinweg. Allein schon auf Grund dieser Fallkonstellation kann sie sich nicht darauf berufen, ihr sei von Störungen nichts bekannt. Die Beklagte ignoriert die Error-Meldungen und geht einseitig zu Lasten des Klägers davon aus, dass sie nichts zu bedeuten haben. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass das Gerät nachhaltige Störungen hatte. Ebenso wenig ist auszuschließen, dass diese Störungen zu fehlerhaften Anzeigen und Aufzeichnungen geführt haben. Letztendlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger tatsächlich aufgrund dieser Error-Vorgänge nachhaltig durcheinandergeraten ist, weil er mit dem Stress nicht mehr klar kam. Damit hat die Beklagte aber nicht alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, wozu sie jedoch bei einer Verdachtskündigung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet ist. Sie ist nicht mit dem Maßstab eines besonnenen, verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgebers vorgegangen. Im Gegenteil, sie hat auf dem Datenträger ausgewiesene Fakten zu Lasten des Klägers schlicht ausgeblendet.

cc.) Der Kläger hat vorgetragen, dass das gestörte Gerät den Füllbestand nicht korrekt ausgewiesen habe und die Zähluhr sich im Zusammenhang mit dem mehrfachen Ein- und Ausschalten des Gerätes wiederholt erst verspätet betätigt habe, obgleich es schon Zwei-Euro-Stücke in hohem Tempo ausgezahlt habe. Die Beklagte hat das bestritten und den „Normalfall“ geschildert. Das ist unzureichend. Der Kläger hat sich auf den „Ausnahmefall“ berufen. Die Beklagte ist darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen des Kündigungsgrundes. Sie hätte daher vortragen und beweisen müssen, dass kein Ausnahmefall vorlag.

dd.) Die Beklagte ordnet das Vorbringen des Klägers schlicht als Schutzbehauptung ein und stützt sich auf seine Äußerung in dem Gespräch vom 28.7.2011 „da habe er wohl Mist gemacht“. Hieraus leitet sie ab, der Kläger habe eine Unterschlagung eingeräumt. Jedenfalls habe man das so verstehen müssen und dürfen. Nach der Überzeugung der Kammer ist dieser Satz keineswegs zwingend dahingehend zu verstehen, dass der Kläger mit seiner unstreitigen Äußerung eine Unterschlagung einräumen wollte. Er ist vom Horizont eines besonnenen Arbeitgebers vielmehr dahingehend zu verstehen, dass ein möglicher Fehler eingeräumt wurde. Anhaltspunkte für das Eingestehen einer Zueignung des Betrages ergeben sich hieraus auch nicht ansatzweise. Gleiches gilt ebenso für das Angebot des Klägers, den Betrag ggf. erstatten zu wollen. Es gibt eine Vielzahl von Fallkonstellationen, in denen Arbeitnehmer Beträge an ihren Arbeitgeber erstatten, obwohl sie diese nicht schulden. Dem Kläger war in den letzten Monaten vor Ausspruch der Kündigung diverse Male der Abschluss eines Aufhebungsvertrages nahegelegt worden. Von ihm war erst drei Tage vor dem Gespräch, nämlich bei Abschluss des Abwicklungsvertrages, absolutes Wohlverhalten während des Laufs der Kündigungsfrist verlangt worden, damit er die Abfindung erhalte.

ee.) Das Arbeitsgericht hat im Rahmen der Würdigung des Sachverhaltes auch zutreffend zu Lasten der Beklagten festgestellt, dass diese es unterlassen hat, den Imbissbetreiber zu befragen. Hierzu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, denn ein besonnener Arbeitgeber darf im Rahmen der notwendigen Sachverhaltsaufklärung vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht nur die Fakten zu Lasten des Arbeitnehmers zusammentragen, muss vielmehr auch überprüfen, ob es entlastende Fakten gibt, die gegen den Verdacht sprechen. Das gilt gerade angesichts der unstreitig dokumentierten Error-Meldungen des Spielgerätes.

ff.) Letzten Endes fehlen auch jegliche Anhaltspunkte für das notwendige Vorliegen einer Zueignungsabsicht des Klägers. Auch hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

3. Bereits vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund kann nicht vom Vorliegen eines dringenden Verdachtes für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens des Klägers ausgegangen werden. Es gibt hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Differenz auf den beiden von der Beklagten ausgewerteten Belegen auf einem anderen Sachverhalt als einem Eigentumsdelikt beruhen kann. Dann aber fehlt der dringende Tatverdacht. Auf Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte der Kündigung unter Berücksichtigung des langjährigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses war deshalb vorliegend nicht mehr einzugehen.“

Gerade in Fällen, wo eine Kündigung aufgrund unklarer tatsächlicher Umstände ausgesprochen wird, lohnt sich die gerichtliche Überprüfung der Kündigung regelmäßig.

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Jobcenter Regensburg: Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft?

Bei selbstgenutzten, noch abzuzahlenden, Immobilien übernehmen die Jobcenter neben den Nebenkosten regelmäßig nur den Zinsanteil nicht aber Tilgungsleistungen. Auch wenn dies problematisch erscheint (Welche Bank lässt sich schon auf bloße Zinszahlungen ohne Tilgung bei einem Hilfeempfänger ein?), so entspricht es jedoch der Rechtsprechung des BSG. Leistungen der Grundsicherung sollen nicht dem Vermögensaufbau dienen.

Insoweit gibt es jedoch auch nach der Rechtsprechung des BSG Ausnahmen, insbesondere wenn die Immobilie weitestgehend abbezahlt ist und die Fortführung der Tilgung für den Erhalt der Immobilie notwendig ist. Darüber hinaus erfolgt ebenfalls eine Begrenzung auf die im konkreten Fall angemessenen Kosten der Unterkunft. Das BSG hat dazu mit Urteil vom 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06 R) ausgeführt:

„Erforderlich ist daher zum einen, dass die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sind. Der Hilfebedürftige muss deshalb vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zum anderen können Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte (vgl zu den Schuldzinsen BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R -). Da es sich insoweit um tatsächliche Kosten der Unterkunft handelt, ist in diesem Rahmen für eine darlehensweise Gewährung nach dem SGB II kein Raum. Wenn die unvermeidliche Tilgungsleistung die angemessenen Kosten einer Mietwohnung übersteigt, könnte darüber hinaus ein Darlehen in Betracht kommen.“

Gerade beim Hilfebedürftigen, deren Immobilie weitestgehend abbezahlt ist, lohnt es sich daher unter Umstände, einmal genauer hinzuschauen.

Dr. Ronald Hofmann

www.sozialrecht-regensburg.de

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Jobcenter Regensburg: Anspruch auf Umgangskosten ist den Betroffenen oft gar nicht bekannt

 

Grundsätzlich haben Eltern einen Anspruch auf Umgang mit Ihren Kindern, unabhängig von der Frage, ob die Eltern noch zusammenleben oder ein Elternteil mit den Kindern an einem weit entfernten Ort wohnt. Dies ist allgemein bekannt. Wensentlich weniger bekannt ist aber, dass der Betroffene, der nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen zur Ausübung des Umgangrechtes verfügt, einen Anspruch nach dem SGB II geltend machen kann. Dies gilt selbst in den Fällen, wo die Kinder quasi auf der anderen Seite der Welt leben und ein Besuch deshalb mit sehr hohen Kosten verbunden ist.

Das Sozialgericht Berlin hat jetzt in einer aktuellen und sehr informativen Pressemitteilung die grundsätzlichen Voraussetzungen des Anspruches und einige Beispielsfälle zusammengestellt:

Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern ist § 21 Abs. 6 SGB II, eine bewusst allgemein gefasste Vorschrift zur Deckung besonderer Bedarfslagen: „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“ Dass Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums auch die Ausübung des Umgangsrechts ermöglichen müssen, ist seit langem anerkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R) sind die gesetzlichen Vorschriften dabei „im Licht des Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 Grundgesetz“ auszulegen“. Allerdings könne es „keine unbeschränkte Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten“ geben. Art. 6 Abs. 1 GG lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG lautet: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

Als Beispiele wurden genannt:

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 21. August 2013 (S 201 AS 19424/13 ER): Das Jobcenter muss Kosten von rund 6.500 Euro für eine ausübung des Umgangsrechtes in Australien nicht bezahlen, da nur angemessene Kosten zu übernehmen sind. Daran ändere auch eine grundsätzlich allgemeine Zusage zur Kostenübernahme nichts.

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2010 (L 1 SO 133/10 B ER): Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der Intensität des bisher gepflegten Umgangs, besteht eine Pflicht zur Übernahme der Kosten für eine jeweils fünftägige Flugreise nach Kalifornien zum Besuch des Sohnes allenfalls viermal im Jahr.

SG Koblenz, Urteil vom 14. September 2011 (S 6 AS 722/11): Flugreise in die USA allenfalls einmal pro Kalenderjahr. Es müsse eine Rechtfertigungskontrolle anhand des Maßstabes der Sozialüblichkeit angestellt werden. Maßstab sei, wie oft ein im Arbeitsleben stehender umgangsberechtigter Elternteil bei vollschichtiger Ausübung einer Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner finanziellen Möglichkeiten sein Umgangsrecht ausüben würde.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2012 (L 15 AS 341/11 B ER): Übernahme von Reisekosten zu Kind nach Australien nur, wenn diese Kosten auch ein Sorgeberechtigter mit einem zwar ausreichenden, aber nicht überdurchschnittlichen Einkommen aufwenden würde. Einsparmöglichkeiten müssen ausgenutzt werden, z. B. Reisen zur saisonal günstigsten Reisezeit durchgeführt werden.

Für Betroffene in ähnlichen Situationen kann es sich also durchaus lohnen, über einen entsprechenden Antrag nachzudenken, selbst wenn es auf den ersten Blick eigentlich ausgeschlossen scheint, dass der Sozialhilfeträger deratige “Reisen” finanziert.

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Jobcenter Kelheim: Die löbliche Ausnahme in Sachen „Beachtung des Sozialgeheimisses“!

Nachdem ich kürzlich hier (http://www.kanzlei-hhs.de/jobcenter-regensburg-wann-liegt-eine-verletzung-des-sozialgeheimnisses-vor/) darüber berichtet habe, dass viele Jobcenter das Sozialgeheimnis nicht so genau nehmen, hat sich nun gezeigt, dass dies beim Jobcenter Kelheim anders ist.

Als ich das Jobcenter Kelheim nach dem Scheitern eines Vergleiches beim Sozialgericht aufgefordert hatte, über die seit langer Zeit anhängigen parallelen Widerspruchsverfahren innerhalb einer Woche zu entscheiden, bekam ich die Antwort, dass dies praktisch nicht möglich wäre. Man könne den Widerspruchsbescheid aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorab per Fax an uns übermitteln!

Nachdem das Jobcenter Kelheim bereits vor kurzem eine unglaublich niedrige Erfolgsquote von Widersprüchen gegen deren Bescheide an die Statistiker der BfA gemeldet hatte, ist dies jetzt der nächste erwähnenswerte Punkt hinsichtlich der „hervorragenden“ Arbeit des Jobcenters Kelheim.

Dr. Ronald Hofmann

www.kanzlei-hhs.de

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Jobcenter Regensburg: Wann liegt eine Verletzung des Sozialgeheimnisses vor?

In der täglichen Praxis gibt es immer mehr Fälle, wo Jobcenter all zu offen mit den Sozialdaten der betroffenen umgehend. Da werden Vermieterbestätigungen angefordert, die für den Vermieter offenbar den Leistungsbezug erkennen lassen, da werden potentielle Arbeitgeber angerufen, ob sich der Leistungsempfänger ordnungsgemäß beworben hat oder es werden Außendienstmitarbeiter eingesetzt, die sich als Mitarbeiter des Jobcenters vorstellen und Nachbarn über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft befragen.

Während einige Jobcenter die entsprechende Pflicht zur Wahrung des Sozialgeheimnisses durchaus ernst nehmen und beispielsweise die bisher üblichen Vermieterformulare „gestrichen“ haben, fehlt es bei anderen Jobcentern nach wie vor an einem entsprechenden Problembewusstsein.

Die konkrete Rechtslage, also was das Jobcenter darf und was nicht, ist dabei nicht immer leicht zu beurteilen.

Da aber außer Frage steht, dass der Bezug von SGB II Leistungen in vielen Alltagssituationen durchaus einen „Makel“ darstellt, stell sich die Frage, was man in solchen Fällen unternehmen kann.

1.

Grundsätzlich sollte man erst einmal nach einer einvernehmlichen Lösung suchen und das Jobcenter auf das konkrete Verhalten ansprechen und um entsprechende Änderung bitten. Man sollte immer im Hinterkopf behalten, dass man mit den betroffenen Mitarbeitern unter Umstände noch lange zu tun hat und dass sich  durch Sie verursachte „Probleme“ natürlich nicht förderlich auf das Verhältnis auswirken.

2.

Sollte dies aber nichts bringen und sollte ein Fall vorliegen, wo es aufgrund einer Verletzung des Sozialgeheimnisses wirklich zu Problemen kommt, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

 a)      Zum einen ist die Erstattung einer Strafanzeige möglich. Dabei sollte man eher auf konkrete Anschuldigungen verzichten und der Polizei oder Staatsanwaltschaft den (korrekten!) Sachverhalt mitteilen und um eine entsprechende strafrechtliche Überprüfung bitten. Allein die Aufnahme entsprechender Ermittlungen und dann erfolgender Nachfragen kann schon helfen.

 b)      Grundsätzlich kommt auch die Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage beim Sozialgericht in Betracht. Insbesondere die damit verbundenen Kostenrisiken sind gut geeignet, das Problembewusstsein bei der betreffenden Behörde zu verbessern. Über eine solche Feststellungsklage und insbesondere die „berechtigten Belange“ der Betroffenen  hatte jetzt das BSG Urteil vom 25. 1. 2012 – B 14 AS 65/11  entscheiden und insoweit umfassend Stellung bezogen:

 „Dass keine Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung gegeben sind, muss nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt verneint werden. Denn die Kläger haben nach den Feststellungen des LSG schon im Widerspruchsverfahren die direkte Kontaktaufnahme mit der früheren Vermieterin und das damit einhergehende Offenbaren ihres SGB II-Leistungsbezugs als ehrverletzend bezeichnet (vgl insofern Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, § 67a RdNr 102; Schoch, ZfSH/SGB 2005, 67, 69). Als Gründe für das Verhalten des Beklagten hat das LSG das anhängige Widerspruchsverfahren und die Eilbedürftigkeit der Sache angeführt. Beides vermag aber das Offenbaren des grundsätzlich geheim zu haltenden Sozialdatums „SGB II-Leistungsbezug der Kläger“ gegenüber Außenstehenden nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Denn auch während eines Widerspruchsverfahrens sind die allgemeinen Regelungen über die vorrangige Datenerhebung beim Betroffenen (§ 67a Abs 2 Satz 1 SGB X) und zB dessen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I nicht aufgehoben.“

Insbesondere die grundsätzlich vorrangige Datenerhebung beim Betroffenen selbst, anstatt bei Dritten, wurde dabei nochmals explizit herausgehoben.

 Dr. Ronald Hofmann

www.kanzlei-hhs.de

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Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit verbindlich?

Die „Streitwerkommision“ unter Leitung der Präsidenten der Landesarbeitsgerichte hat im August 2013 einen neuen Streitwertkatalog erstellt, wodurch eine Vereinheitlich der durch die Arbeitsgerichte angenommenen Gegenstandswerte erreicht werden soll:

Streitwertkatalog-Arbeitsrecht

Zwischenzeitlich ist auch schon eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Beschluss vom 21.06.2013, Az.: 7 Ta 41/13), wobei dieses festellt, dass dieser zwar nicht bindend ist, aber im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung beachtet werden sollte.

Dr. Ronald Hofmann

www.kanzlei-hhs.de

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