Das Sozialgericht Lübeck hat entschieden, dass das Jobcenter die Kosten eines Hilfeempfängers für die Ausübung seines Umgangsrechts (hier in Russland) zu übernehmen hat. Damit folgt das Gericht Entscheidungen die bereits in anderen Fällen die Kosten einer Auslandsreise zur Wahrnehmung des Umgangsrechts für übernahmefähig erklärt hatten. Im vorliegenden Fall waren die verlangten Kosten (im Vergleich zu anderen entschiedenen Fällen) aber verhältnismäßig gering, so dass die Frage der Angemessenheit / Vernünftigkeit keine Rolle spielte.
Die entsprechende Entscheidung findet sich hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170411&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive.
Dr. Ronald Hofmann, LL.M (UCT), Rechtsanwalt
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