Categories: Sozialrecht

Jobcenter Regensburg Stadt muss 1.700 EUR Heizkosten nachzahlen!

Probleme bei der Bestimmung angemessener Heizkosten sind bekannt. Das Jobcenter Regensburg Stadt hat dabei offenbar eigene Methoden entwickelt, die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts meilenweit entfernt sind. Man lässt sich dabei offenbar nicht so gerne in die Karten schauen und verweist mal auf den „Regensburger Mietspiegel“ (der jedoch keinerlei Aussagen zu Heizkosten trifft) oder mal auf einen „Regensburger Heizkostenspiegel“ welcher angeblich 0,83 EUR/qm Heizkosten und 0,22 EUR/qm Kosten der Warmwasseraufbereitung vorsieht. Insoweit korrespondieren Zahlen lassen sich jedoch nur in einer Durchschnitsswerte enthaltenden Aufstellung aus dem Jahr 2007 (!) finden.

In einem aktuellen Widerspruchsverfahren ist es uns nunmehr gelungen, für einen Drei-Personen-Haushalt für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Nachzahlung von 1.700 EUR (!) zu erreichen. Für Jemanden, der am Existenzminimum lebt, ist dies natürlich eine erhebliche Summe.

Dennoch ist dies immer noch nicht ausreichend. Die Rechtsprechung des Bundesozialgerichts ist insoweit ziemlich klar. Es kann nicht auf Durchnittswerte abgestellt werden. Lediglich, wenn die Heizkosten die „zu hoch“ Werte des Heizkostenspiegels (www.heizspiegel.de) übersteigen, ist eine Einzelfallprüfung durch das Jobcenter vorzunehmen. Bei Erdgasheizungen liegt diese Grenze beispielsweise bei 17,00 EUR/qm im Jahr, für einen Drei-Personehaushalt bei 75 qm Wohnfläche also bei 1.275,00 EUR pro Jahr. Bis dahin sind die Heizkosten zweifelsfrei zu übernehmen, bei darüber hinausgehenden Kosten ist eine gesonderte Prüfung vorzunehmen.

Gerade im Fall des Jobcenters Regensburg Stadt lohnt sich eine Prüfung daher regelmäßig, sofern die Heizkosten und eventuell anfallende Nachzahlungen nicht vollständig übernommen werden.

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