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Urlaubsabgeltung ist kein anrechenbares Einkommen, sondern eine zweckbestimmte Einnahme!

Gerade im Niedriglohnsektor führt der Verlust des Arbeitsplatzes oft direkt zum Jobcenter, da das normale Arbeitslosengeld oft nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Erreicht man in einem arbeitsrechtlichen Verfahren eine Abfindung oder eine Lohnnachzahlung hat der Betroffene aufgrund der Anrechnung meist wenig oder gar nichts davon. Das Sozialgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.10.2012 – S 10 AS 87/09) hat dies jetzt im Fall der Urlaubsabgeltung mit der Begründung abgelehnt, dass diese Zahlung nicht für die  allgemeinen Existenzssicherung, sondern ausschließlich als Schadensersatz für entgangene „Urlaubsfreuden“ anzusehen ist.

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