(Deutsch) Vermutungsregel für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft?

Sorry, this entry is only available in Deutsch.

Posted in Sozialrecht | Leave a comment

(Deutsch) Bundesarbeitsgericht: Sozialauswahl bei Leiharbeit

Posted in Arbeitsrecht | Leave a comment

(Deutsch) Keine “vermutete” Bedarfsgemeinschaft bei noch “anderweitig” verheiratetem Lebensparter!

Posted in Sozialrecht | 1 Comment

(Deutsch) Jobcenter Regensburg und die Aufrechnung wegen gezahlter Mietkaution

Posted in Sozialrecht | Leave a comment

(Deutsch) LSG München zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft bei fehlendem schlüssigen Konzept oder die Schwierigkeit eine praktikable Lösung zu finden

Sorry, this entry is only available in русский and Deutsch.

Posted in Sozialrecht | Leave a comment

(Deutsch) Arbeitsrecht Regensburg: Kündigung wegen Kirchenaustritts kann wirksam sein

Der Austritt eines Mitarbeiters einer von einem katholischen Caritasverband getragenen KinderbetreuungsDer Austritt eines Mitarbeiters einer von einem katholischen Caritasverband getragenen Kinderbetreuungsstätte aus der katholischen Kirche kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbst. Dieses Recht kommt neben den verfassten Kirchen auch den ihnen zugeordneten karitativen Einrichtungen zu. Es ermöglicht ihnen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst auch im Rahmen privatrechtlich begründeter Arbeitsverhältnisse entsprechend ihrem Selbstverständnis zu regeln. Nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse von 1993 ist der Austritt aus der katholischen Kirche ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß, der eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht zulässt. Im Kündigungsschutzprozess haben die Arbeitsgerichte zwischen den Grundrechten der Arbeitnehmer – etwa auf Glaubens- und Gewissensfreiheit – und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft abzuwägen.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat – wie die Vorinstanzen – die Klage eines seit 1992 beim beklagten Caritasverband beschäftigten Sozialpädagogen gegen eine auf seinen Austritt aus der katholischen Kirche gestützte Kündigung abgewiesen. Der Kläger arbeitete in einem sozialen Zentrum, in dem Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden. Die Religionszugehörigkeit der Kinder ist ohne Bedeutung. Religiöse Inhalte werden nicht vermittelt. Im Februar 2011 trat der Kläger aus der katholischen Kirche aus. Gegenüber dem Beklagten nannte er als Beweggründe die zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen, die Vorgänge um die „Piusbruderschaft“ und die Karfreitagsliturgie, in der eine antijudaische Tradition der katholischen Kirche zu Tage trete.

Der Kläger hat durch seinen Austritt gegen seine arbeitsvertraglichen Loyalitätsobliegenheiten verstoßen. Aufgrund dessen war es dem Beklagten nicht zumutbar, ihn als Sozialpädagogen weiterzubeschäftigen. Nach dem kirchlichen Selbstverständnis leistete der Kläger unmittelbar „Dienst am Menschen“ und nahm damit am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teil. Ihm fehlt infolge seines Kirchenaustritts nach dem Glaubensverständnis des Beklagten die Eignung für eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der Dienstgemeinschaft. Zwar hat auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers ein hohes Gewicht. Sie musste aber hier hinter das Selbstbestimmungsrecht des Beklagten zurücktreten. Dieser kann im vorliegenden Fall von den staatlichen Gerichten nicht gezwungen werden, im verkündigungsnahen Bereich einen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, der nicht nur in einem einzelnen Punkt den kirchlichen Loyalitätsanforderungen nicht gerecht geworden ist, sondern sich insgesamt von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt hat. Beschäftigungsdauer und Lebensalter des Klägers fielen demgegenüber im Ergebnis nicht ins Gewicht. Für Sozialpädagogen gibt es zudem auch außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten.

Der Kläger wird durch die Kündigung nicht iSv. § 1, § 7 AGG diskriminiert. Die Ungleichbehandlung wegen seiner Religion ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 AGG gerechtfertigt. Eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 stellte sich angesichts der Art der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht.

Bundesarbeitsgericht

Urteil vom 25. April 2013 – 2 AZR 579/12 –

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg – Kammern Mannheim –

Urteil vom 9. März 2012 – 12 Sa 55/11 –

Posted in Arbeitsrecht | Leave a comment

(Deutsch) Bundesarbeitsgericht: Fortführung der “neuen” Rechtsprechung zur Bedeutung von Leiharbeitnehmern

Posted in Arbeitsrecht | Leave a comment

(Deutsch) Bundesarbeitsgericht: Leiharbeitnehmer können bei der Frage der Anwendbarkeit des KSchG mitzählen!

Sorry, this entry is only available in русский and Deutsch.

Posted in Allgemein | Leave a comment

(Deutsch) Jobcenter: Anrechnung von Kindergeld in Falle eines im Heim lebenden schwerbehinderten Kind

Posted in Sozialrecht | Leave a comment

(Deutsch) Jobcenter Regensburg: Folgende Antwort kam auf meinen offenen Brief

Folgenden offenen Brief an die Geschäftsführerin hatte ich geschrieben:

Sehr geehrte Frau Ehrl,

vor kurzem las ich auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit, dass das Jobcenter Regensburg Stadt als Jobcenter der Woche ausgewählt wurde, insbesondere weil bei Ihnen so innovative Konzepte angewandt werden.

Dies möchte ich zum Anlass nehmen, um mich direkt mit einem konkreten Fall an Sie zu wenden, in welchem von diesen Konzepten offenbar kein Gebrauch gemacht wird.

Unser Mandant ist Aussiedler und war in seiner früheren Heimat Kraftfahrer. In Deutschland verfügt er über keine abgeschlossene Berufsausbildung, da keine Anerkennung der ausländischen Ausbildung  erfolgte. Aus diesem Grunde beantragte er bereits 2011 die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines LKW-Führerscheines. Es wurde eine Bestätigung eines Regensburger Unternehmens beigebracht, wonach dieser umgehend nach Erwerb des Führerscheins eine feste Arbeitsstelle erhalten würde und dadurch die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft entfiele. Dieser Antrag wurde mit eher fragwürdigen Argumenten abgelehnt. Ein Widerspruchsverfahren wurde durchgeführt. Momentan ist insoweit eine Klage beim Sozialgericht anhängig. Wann über diese verhandelt wird, ist bisher noch nicht absehbar.

Im Rahmen dieses Verfahrens unterbreitete ich mit Schreiben vom 19.02.2012 folgendes Angebot: Für den Fall, dass unserem Mandanten der Führerschein finanziert würde, wäre die bereits jetzt damit einverstanden, dass man die entsprechenden Kosten in Höhe von 30 Prozent gegen seinen Leistungsanspruch aufrechnet, sollte er die Prüfung nicht bestehen oder sollte die Bedarfsgemeinschaft auch nachher noch im Leistungsbezug stehen. Im Rahmen dieses Vorschlages, welchen ich als Anlage nochmals beigefügt habe, hatte ich ausführlich aufgeschlüsselt, dass damit für das Jobcenter keinerlei Risiko besteht. Spätestens nach Ablauf von einem Jahr, was nun der Fall ist, wäre das Aufgreifen dieses Vorschlages für Sie in sämtlichen denkbaren Konstellationen wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Als Antwort bekam ich erst auf eine nochmalige ausdrückliche Nachfrage nur die pauschale Mitteilung, dass man Ihrerseits an der bisherige Auffassung festhalte.

Abgesehen von den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen, hätte man unserem Mandanten und seiner Familie damit auch eine Chance eingeräumt, ihren Lebensunterhalt dauerhaft selbst zu bestreiten. Ihnen dürften sicherlich noch die Auswirkungen der letzten wirtschaftlichen Krise in Deutschland bekannt sein, als die „Zeitarbeiter“, die als erste entlassen wurden, reihenweise direkt zum Jobcenter mussten, galt dies gerade für Kraftfahrer nicht. Einen Migranten, ohne einen in der Bundesrepublik anerkannten Ausbildungsabschluss in die Zeitarbeit oder ungelernte Jobs „zu drücken“, scheint sehr kurzfristig gedacht.

Für eine nochmalige Überprüfung des Falles wären wir Ihnen dankbar!

Folgende Antwort bekam ich:

Sehr geehrter Herr Dr. Hofmann,

mit Schreiben vom 19.02.2013 haben Sie um nochmalige Überprüfung einer Kostenübernahme für den LKW-Führerschein für den Herrn …… gebeten.

Leider muss ich Ihnen in o.g. Angelegenheit mitteilen, dass das Jobcenter Stadt Regensburg derzeit keine Möglichkeit sieht seine getroffene Entscheidung abzuändern.

Bereits im Rahmen der Antragstellung am 07.04.2011 wurden die Möglichkeiten einer Förderung der beruflichen Weiterleitung von der zuständigen Arbeitsvermittlung umfassend geprüft. Im Widerspruchsverfahren W 429/11 ist die Entscheidung nochmals vollumfänglich unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidungsrelevanter  Gesichtspunkte überprüft worden, insoweit verweise ich auf die ausführliche Begründung im Widerspruchsbescheid.

Auch im Hinblick auf die anhängige Klage vor dem Sozialgericht Regensburg, sehe ich derzeit keine Notwendigkeit, von der getroffenen Entscheidung abzuweichen.

Betrachtet man die Grundprinzipien des SGB II, nämlich das “Fordern und Fördern” und die Wiedereingliederung von Hilfeempfängern in den normalen Arbeitsmarkt, kann man diese Antwort nur als ignorant und nicht vermittelbar bezeichnen. Nimmt man darüber hinaus noch zur Kenntnis, dass aufgrund des von uns unterbreiteten Vorschlages für das Jobcenter keinerlei finanzielles Risiko bestanden hätte, wird auch die maßlose Verschwendung öffentlicher Gelder offensichtlich.

Posted in Sozialrecht | Leave a comment
Datenschutz  Impressum