(Deutsch) Sozialrecht Regensburg: Mehrbedarf bei Laktoseintolereranz vom Jobcenter

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(Deutsch) Arbeitsrecht Regensburg: «Faktische» Kündigung durch Versetzung in der Zeitarbeit

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(Deutsch) Arbeitsrecht Regensburg: Vergütung eines Schulbusfahrers bzw. Beifahrers

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Arbeitsrecht Regensburg: Sittenwidrige Arbeitsvergütung

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Sozialrecht Regensburg: Übernahme von Mietschulden erst nach Erhebung einer Räumungsklage?

Gerät ein Bezieher von SGB-II-Leistung mit seinen Mietzahlungen in Höhe von mehr als zwei Monaten in Rückstand, droht ihm die Kündigung des Mietverhältnisses und in letzter Konsequenz auch die Räumung der Wohnung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies abgewendet werden, wenn die vollständigen Rückstände innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt werden. Für den Hilfeempfänger stellt sich dabei aber regelmäßig das Problem, dass entsprechende finanzielle Mittel dafür nicht vorhanden sind. Das SGB-II sieht daher unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch dahingehend vor, dass Hilfeempfänger eine darlehensweise Übernahme von Mietschulden beantragen können, um dadurch eine drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden.

Eine entscheidende Frage in diesem Zusammenhang, die durch die Sozialgerichte regelmäßig in entsprechenden Eilverfahren entschieden wird, ist, ab welchem Zeitpunkt ein solcher Anspruch besteht. Reicht allein ein faktischer Mietrückstand aus, welcher eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter rechtfertigen würde, muss bereits die Kündigung ausgesprochen oder sogar bereits Räumungsklage erhoben worden sein. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte ist dabei uneinheitlich, geht aber grundsätzlich davon aus, dass entweder auf den Ausspruch der Kündigung durch den Vermieter oder die Erhebung der Räumungsklage abzustellen ist.

Das Sozialgericht Dortmund hat insoweit in einem aktuellen Verfahren wieder entschieden (Beschluss vom 3. Juni 2016 (Az.: S 19 AS 2517/16 ER), dass eine Übernahme von Mietschulden erst nach Erhebung der Räumungsklage durch den Vermieter in Betracht käme und dies wie folgt begründet:

«Ein Anordnungsgrund besteht bezüglich der Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in der Regel erst dann, wenn dem Antragsteller konkret die Wohnungs- oder Obdachlosigkeit droht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.02.2016 19 AS 203/16 ER; 17.11.2015, 2 AS 1821/15 ER; 05.11.2015 2 AS 1723/15; 03.11.2015 L 2 AS 1101/,15 B ER; 17.02.2015 — L 12 AS 47/15B ER; 23.10.2013 — L 12 AS 1449/13 B ER; 20.03.2012, — L 12 AS 352/12 B ER). Schutzgut der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II ist die Deckung des elementaren Bedarfes, eine Unterkunft zu haben. Ein Anordnungsgrund für die einstweilige Zuerkennung unterkunftsbezogener Grundsicherungsleistungen nach § 86b Abs. 2 ergibt sich demzufolge weder aus der Vermeidung von Mietschulden/Mehrkosten noch aus dem Risiko einer im Zeitablauf schwieriger werdenden Abwendung eines Wohnungsverlustes, sondern aus der konkret und zeitnah drohenden Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit (LSG NRW, Beschluss vom 15.02.2016 — L 19 AS 203/16 B ER). Dies ist regelmäßig erst mit Erhebung der Räumungsklage der Fall; insoweit reicht nicht aus, dass Mietrückstande aufgelaufen waren oder der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hätte (LSG NRW, a.a.O., a,A. zur Gewährung laufender KdU LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 — L 6 AS 2085/14 B ER; Beschluss vom 13.05.2015 — L 6 AS 369/15 B ER; Beschluss vom 04.05.2015 L 7 AS 139/15 13 ER). Selbst bei Erhebung und Zustellung einer Räumungsklage verbleiben im Regelfall noch zwei Monate Zeit, den Verlust der Wohnung abzuwenden. Denn nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird die auf Mietrückstände gestützte Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.07.2010 — L 19 AS 912/10 B ER).»

Diese Auffassung erscheint vor allen Dingen unter folgendem praktischen Gesichtspunkt mehr als bedenklich. Bei dieser Sichtweise zwingt man den Hilfeempfänger letztlich eine Räumungsklage abzuwarten, die üblicherweise aufgrund des Zahlungsverzuges auch tatsächlich begründet sein wird und wodurch regelmäßig hohe gegnerische Anwaltskosten und Gerichtskosten entstehen, die dann der Hilfeempfänger in letzter Konsequenz zu tragen hat. Unter Umständen wird ihm dann ein Darlehen zur Begleichung der Mietschulden bewilligt, zusätzlich sieht er sich jedoch dann weiteren möglicherweise sogar noch höheren Forderungen aufgrund der zu erstattenden Gerichtskosten und der Kosten der gegnerischen Anwälte ausgesetzt.

Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.

Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen

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Sozialrecht Regensburg: Mahngebühren der Bundesagentur für Arbeit

Seit Jahren gelingt es den Jobcentern und der Bundesagentur für Arbeit nicht, eine verlässliche interne Kommunikation hinsichtlich des Forderungseinzuges für den Einzug von Rückforderung des Jobcenters aufzubauen. Fordern die Jobcenter von Betroffenen Gelder durch Bescheide zurück, so führen Sie den anschließenden tatsächlichen Forderungseinzug nicht selbst durch, sondern geben diese Aufgabe vielmehr an die Bundesagentur für Arbeit ab. Dabei kommt es offenbar zu massenhaften Problemen bzw. Fehlern im Rahmen der internen Kommunikation der beiden Behörden. Schwierigkeiten entstehen vor allem dann, wenn gegen Rückforderung des Jobcenters Rechtsmittel eingelegt werden und damit regelmäßig eine aufschiebende Wirkung eintritt, d.h. dass die Forderung dann nicht mehr fällig und (zumindest vorläufig) nicht mehr zu zahlen ist. Dennoch wird seitens der Agentur für Arbeit eine Vielzahl von (automatischen) Mahnungen verschickt, in welchen den Betroffenen teilweise nicht unerhebliche Mahngebühren durch Bescheid auferlegt werden, weil sie die angeblich fällige Forderung nicht rechtzeitig bezahlt hätten. Die Tatsache, dass gegen den Rückforderungsbescheid offenbar Rechtsmittel eingelegt worden und daher der Mahnlauf auszusetzen wäre, kann zwischen den Behörden offensichtlich nicht zuverlässig kommuniziert werden.

Durch die massenhaften Fehler, die in diesem Zusammenhang entstehen, ist es auch nicht verwunderlich, dass sich das Bundessozialgericht schon mehrfach mit diesem Problem beschäftigen musste. Dabei ging es vor allen Dingen um die Frage, ob und in welcher Höhe die Bundesagentur für Arbeit, den Widerspruchsführern (bzw. den beauftragten Rechtsanwälten) die Kosten für diese unnötigen Verfahren erstatten muss. Während die Bundesagentur für Arbeit ursprünglich eine Erstattungsfähigkeit der Kosten generell mit dem Argument ablehnte, die Fälle seien viel zu einfach gelagert und die Betroffenen hätten auch selbst Widerspruch einlegen können und keinen Rechtsanwalt beauftragen müssen, hat sich diese Haltung vor einigen Jahren nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundessozialgerichts geändert. In der Folge waren dann vor allem die Höhe der zu erstattenden Gebühren strittig.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr die zu erstattenden Kosten in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 09.03.2016, B 14 AS 5/15 R) in Höhe der halben Mittelgebühr anerkannt und in diesem Zusammenhang ausgeführt:

«Die Revision der Klägerin ist begründet, die Anschlussrevision der beklagten BA unbegründet. Zutreffend hat das SG entschieden, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Widerspruchsverfahren innerhalb des Betragsrahmens von 40 bis 520 Euro eine Geschäftsgebühr nach Nr 2400 VV RVG [Anm: Ab 01.08.2013 2302 VV RVG] zwar nicht in Höhe von 240 Euro [Anm.: Ab 01.08.2013 300 Euro], aber von 120 Euro zusteht. Zwar ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nur der Mahngebührenbescheid über 7,85 Euro war, weil nur ihm und nicht auch der Mahnung bzw. der Zahlungsaufforderung Verwaltungsaktqualität zukam. Bei der Gebührenbemessung hat das SG unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin im Ergebnis gleichwohl zu Recht berücksichtigt, dass die Beklagte auf den Widerspruch nicht nur den Gebührenbescheid aufgehoben, sondern auch die angedrohte Vollstreckung selbst eingestellt hat. Infolgedessen ist die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Anwalt gemäß § 15 Abs 2 RVG einem einheitlichem Vergütungsanspruch ausgesetzt, in dessen Bemessung in diesem Verhältnis auch das Interesse der Klägerin an der Abwendung der Zwangsvollstreckung über den Mahnbetrag von 1512,78 Euro eingeht. Das gebietet es, im kostenerstattungsrechtlichen Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten auch diese Wirkungen des erfolgreichen Widerspruchs gegen den Mahngebührenbescheid als von seinen Folgen umfasst («Soweit der Widerspruch erfolgreich ist» <§ 63 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGB X>) zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen hat das SG nach den Kriterien des § 14 Abs 1 RVG zu Recht eine Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des VV zum RVG aF in Höhe von 120 Euro für angemessen erachtet und der Klägerin deshalb einen weiteren Erstattungsanspruch über 109,48 Euro zuerkannt.»

Trotz der Tatsache, dass solche falschen Mahnung für die Betroffenen erfahrungsgemäß eine nicht unerhebliche Belastung darstellen und trotz der immensen Kosten, die für die Vielzahl der entsprechenden Widerspruchsverfahren entstehen, schaffen es die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter bis zum heutigen Tage nicht, eine verlässliche Lösung dieses Problems herbeizuführen. Die Betroffenen können sich also bei einem Vorgehen gegen unberechtigte Mahnungen durchaus anwaltlicher Hilfe bedienen und müssen dabei nicht fürchten, auf den Kosten selbst sitzen zu bleiben.

 

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Arbeitsrecht Regensburg: BAG zu Strafhaft als Kündigungsgrund

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 381/14) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine andauernde langjährige Strafhaft eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen kann.

Das Gericht hat insoweit ausgeführt:

«Der Senat kann die Interessenabwägung an Stelle des Landesarbeitsgerichts vornehmen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. BAG 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09 – Rn. 38, BAGE 137, 54). Sie führt nicht zu einem Überwiegen der Belange des Klägers. Zwar ist zu seinen Gunsten eine nahezu 24-jährige Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, deren beanstandungsfreier Verlauf unterstellt werden kann. Zudem mag auf seine Unterhaltspflichten, seine Behinderung und seine Arbeitsmarktchancen Bedacht genommen werden. Gleichwohl geht das Beendigungsinteresse des beklagten Landes vor. Der Kläger hat seinen außergewöhnlich langen Ausfall selbst verschuldet. Die Freiheitsstrafe, die er im Kündigungszeitpunkt gerade erst angetreten hatte, beläuft sich auf mehr als das Dreieinhalbfache des für eine ordentliche Kündigung regelmäßig ausreichenden Zweijahreszeitraums. Es kommt hinzu, dass das beklagte Land nach dem Urteil des Landgerichts vom Juli 2011 trotz des Ausfalls durch die Untersuchungshaft und die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit noch über 20 Monate zugewartet und bereits dadurch in nicht unbedeutendem Umfang auf die Belange des Klägers Rücksicht genommen hat. Im Rahmen der Interessenabwägung erhebliche, ihn entlastende besondere Umstände hat der Kläger demgegenüber nicht vorgetragen. Insbesondere kann mit Blick auf die von ihm geschuldete Tätigkeit als Verwaltungsfachwirt nicht angenommen werden, dass nach einer Rückkehr aus der Haft keine beträchtliche «Wiedereinarbeitung» erforderlich würde. Angesichts dessen kann von dem beklagten Land nicht verlangt werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.»

Das Urteil zeigt aber auch, dass nicht jede Strafhaft zwingend eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigt. Vielmehr ist insoweit eine detaillierte Interessenabwägung vorzunehmen, bei der insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, bestehende Unterhaltspflichten, die noch zu erwartende Dauer des Ausfalles durch die Strafhaft oder Schwierigkeiten einer späteren Wiedereingliederung in den Betrieb zu berücksichtigen sind.

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Arbeitsrecht Regensburg: Hitlergruß kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Die Frage, ob eine Beleidigung eines Kollegen oder Vorgesetzten die Kündigung des Arbeitsvertrages rechtfertigen kann, ist nicht einfach zu beurteilen. Insoweit ist grundsätzlich zwischen einer außerordentlichen Kündigung (fristlos) und einer ordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die «Anforderungen» an die erfolgte Beleidigung für eine außerordentliche Kündigung wesentlich höher sind, als für den Ausspruch einer (nur) ordentlichen Kündigung.

Das Arbeitsgericht Hamburg hatte nunmehr folgenden Fall zu entscheiden und bei den konkret vorliegenden Umständen des Einzelfalles sogar eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt angesehen:

Ende 2015 fand eine Betriebsversammlung in einem Unternehmen statt. Hierbei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen einem türkischstämmigen Arbeitnehmer und dem Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten. Kurze Zeit später traf der Kläger auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sagte er: «Du bist ein heil, du Nazi!» Nachdem der Betriebsrat der Kündigung der Arbeitgeberin zugestimmt hatte, kündigte diese das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts beendete die außerordentliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes stellt aus Sicht des Arbeitsgerichts einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar. Diese Geste stellt ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe «Du bist ein heil, du Nazi». Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt. Soweit der Gekündigte einwandte, dass eine solche Handlung für ihn «nur» als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei, da er türkischer Abstimmung ist, und deshalb kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne, vermochte die Kammer dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung.

Auch wenn die Entscheidung sehr zu begrüßen ist – in Deutschland gehört wohl die unzutreffende Bezeichnung als Nazi zu den denkbar schlimmsten Beleidigung überhaupt – gibt es durchaus Arbeitsgerichte, die bei erfolgten Beleidigung wesentlich großzügiger sind und die erfolgten Kündigungen für unwirksam erklärten, wie die folgenden Beispiele zeigen:

Bemerkung gegenüber Vorgesetzten: «Jawohl, mein Führer» (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2011, Az. 11 Sa 353/10)

Bezeichnung eines Kundenvertreters als «Arschloch» (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010, Az. 4 Sa 474/09)

Benennung des Vorgesetzten als «Wichser» (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2011, Az. 2 Sa 232/11)

Äußerung gegenüber Vorgesetzte: «Klei mi ann Mors» (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2009, Az. 21 Ca 490/08)

Beleidigung mit den Worten «Drecksau», «Schwein» und «Nazischwein»(Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10. Juli 2006 – 17 Sa 201/06)

Beleidigung mit den Worten «dumme Sau» oder «blöde Sau»(Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 28. Februar 2007 – 3 Sa 1944/06)

Beleidigung eines Vorgesetzten als «Rassistenarschloch» und Wiederholung dieser Beleidigung auf Rückfrage (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 24. Juli 2008 – 8 Sa 632/08)

Letztendlich kommt es in diesen Fällen aber immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.

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Sozialrecht Regensburg: Bei Auszug der Kinder kann das angemessene Eigenheim unangemessen werden

Grundsätzlich ist auch ein selbstgenutztes Eigenheim beim Bezug von SGB-II-Leistungen geschützt, sofern es eine bestimmte Größe nicht überschreitet. Die insoweit geltenden Grenzen liegen dabei etwas höher, als die Angemessenheitsgrenzen bei gemieteten Wohnungen bzw. Häusern. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Personen, die u.U. nur kurzfristig in den SGB-II-Bezug geraten, sofort zum Verkauf ihrer Wohnimmobilie gezwungen wären. Außerdem dürfte es auch aus fiskalischer Sicht wenig sinnvoll sein, Bezieher zum Verkauf ihrer (quasi kostenlos) selbst bewohnten Immobilie zu zwingen, wenn diese dann eine Wohnung anmieten müssen und nach einen u.U. schnellen Verbrauch des Verkaufserlöses das Jobcenter auch noch die Mietkosten übernehmen muss.

Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 12.10.2016 — B 4 AS 4/16 R)
hat nunmehr einen Fall entschieden, in dem ein eigentlich ursprünglich angemessenes Haus durch den sukzessiven Auszug der Kinder letztlich unangemessen wurde. Nach Auffassung des Gerichts sind die Leistungsbezieher in einem solchen Fall zur Verwertung, d.h. zum Verkauf des Hauses, gezwungen.

Das Bundessozialgericht führte in seiner Pressemitteilung dazu aus:

«Die Revision wurde zurückgewiesen. Die Kläger haben mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Umwandlung der darlehensweise gewährten Leistungen in einen Zuschuss. Diesem Anspruch steht entgegen, dass ihr Hausgrundstück mit Einfamilienhaus wegen seiner Größe als Vermögen zu berücksichtigen ist. Nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II gilt nur ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe als Schonvermögen; maßgebend für die Angemessenheit sind gemäß § 12 Abs 3 S 2 SGB II die Lebensumstände während des Leistungsbezuges. Für die Beurteilung der Angemessenheit ist die Gesamtwohnfläche des auf dem Grundstück errichteten Hauses maßgeblich. Diese ist bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) zu bestimmen, differenziert nach der Anzahl der Personen. Für Familienheime mit nur einer Wohnung, die von bis zu vier Personen bewohnt werden, sah das II. WobauG eine Wohnflächengrenze von 130 qm vor. Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren. Hiervon ausgehend beträgt die Wohnflächengrenze einer angemessenen Wohnung im Fall der Kläger 110 qm, denn das Haus wurde im streitbefangenen Zeitraum nur von drei Personen bewohnt. Die Wohnfläche des Hauses von 143,39 qm übersteigt diese Grenze nicht unerheblich. Besondere Umstände, die eine Anpassung der Werte rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Nicht als normativer Anknüpfungspunkt für eine Erhöhung der allgemeinen Angemessenheitsgrenze kann entgegen der Auffassung des LSG § 82 Abs 3 S 2 II. WoBauG herangezogen werden, wonach eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung für die Beurteilung der angemessenen Wohnfläche von steuerbegünstigten Wohnungen unschädlich ist. Die Verwertung des Grundstücks ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Zu Recht hat das LSG auf der Grundlage seiner Feststellungen besondere Umstände verneint, wonach die Verwertung für die Kläger eine besondere Härte bedeuten würde. Soweit die Kläger meinen, der Beklagte hätte ein dem «Kostensenkungsverfahren» im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II bei unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechendes Verfahren durchführen müssen, verkennen sie den Regelungszusammenhang sowie den Sinn und Zweck des Kostensenkungsverfahrens.»

Diese Entscheidung ist vor allem wegen dem eintretenden «Alles-oder-Nichts-Effekt» mehr als bedenklich. Übersteigt die jeweilige Größe die Angemessenheitsgrenze nur geringfügig, muss das gesamte Haus (komplett) verwertet werden. Hier gibt es nach der Ansicht des Bundessozialgerichts offenbar nicht die Möglichkeit, dass für die selbstgenutzte Immobilie beispielsweise nur die für den angemessenen Teil Kosten anteilig anerkannt werden, wie dies bei gemieteten Wohnungen ja der Fall ist.

Die Rechtsanwälte Dr. Hofmann, Huesmann und Sodan beraten und vertreten Privatpersonen sowie kleine und mittelständische Unternehmen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht. Eine besondere Kompetenz der Kanzlei liegt dabei in der Bearbeitung von Fällen mit internationalem Bezug, z.B. mit Berührungspunkten zu Russland oder Südafrika. Die Kommunikation mit den Anwälten kann in Deutsch, Russisch und Englisch erfolgen. Daneben kommen die Rechtsanwälte auch ihrer sozialen Verantwortung nach, insbesondere durch die Übernahme von sozialrechtlichen Mandaten im Grundsicherungsrecht, die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in familienrechtlichen Verfahren oder die Vertretung von Personen als Pflichtverteidiger im Strafverfahren.

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Arbeitsrecht Regensburg: Verzicht auf Kündigungsschutzklage im Abwicklungsvertrag unwirksam?

Abwicklungsverträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen immer wieder zu den verschiedensten Problemen. Kürzlich hatten wir hier beispielsweise über eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes berichtet, in der es um die strengen Formanforderungen bezüglich der Ausübung bei der oft in solchen Abwicklungsverträgen enthaltenen vorzeitigen «Ausstiegsklauseln» für den Arbeitnehmer ging. In dieser hatte das Bundesarbeitsgericht nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Ausübung dieses Rechts per Telefax den gesetzlichen Formanforderungen nicht genügt.

Einen weiteren großen Problemkreis in Zusammenhang mit Abwicklungsverträgen stellt die Vereinbarung eines Verzichts zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage dar. Hintergrund solcher Vereinbarungen ist, dass die Arbeitsvertragsparteien nach Ausspruch einer Kündigung schnellstmögliche und endgültige Klarheit erreichen wollen. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung drei Wochen Zeit, um die Unwirksamkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen. Um diese Zeit der Unsicherheit zu verkürzen, schließen die Arbeitsvertragsparteien oft Abwicklungsverträge in den der Arbeitnehmer im Gegenzug für die Gewährung von verschiedensten Vorteilen (Zusage von Abfindungszahlungen, verlängerte Kündigungsfristen, ect.). Werden solche Abwicklungsverträge – wie regelmäßig – vom Arbeitgeber vorgegeben bzw. vorformuliert ist deren Inhalt dann nachträglich aber auch durch die Arbeitsgerichte im Rahmen der sog. AGB-Kontrolle überprüfbar. Insoweit wurde insbesondere durch die Rechtsprechung herausgearbeitet, dass ein solcher Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers jedenfalls dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer für diesen Verzicht keine oder keine relevante Gegenleistung erhält.

Während sich relativ leicht beurteilen lässt, ob ein Arbeitnehmer für seinen Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage keine Gegenleitung erhalten hat, stellt sich die Beantwortung der Frage nach einer relevanten Gegenleistung schon wesentlich schwieriger dar und war in der Vergangen auch schon Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen. Kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht im Rahmen einer Entscheidung (Urteil vom 24.09.2015, 2 AZR 347/14) die Frage zu beurteilen, ob allein die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer überdurchschnittliches Zeugnis zu erteilen, als ausreichender Gegenleitung angesehen werden kann. Das Gericht hat dies mit der Begründung verneint, dass grundsätzlich ohnehin eine entsprechende Verpflichtung für den Arbeitgeber bestünde und man im Zweifelsfall auch davon ausgehen müsse, dass die Zusage eines überdurchschnittlichen Zeugnisses auch objektiv den tatsächlichen Leistungen des Arbeitnehmers entsprach. Der Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage war daher unwirksam.

Wie soll man sich als Arbeitgeber also in einer solchen Situation verhalten? Grundsätzlich sollte man zum einen rechtkundigen Rat einholen. Zum anderen sollte man – insbesondere wenn man einer schnellen und vor allem endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist, nicht zu kleinlich mit den zusätzlichen Vorteilen für den Arbeitnehmer als Gegenleistung für seinen Verzicht sein. Die finanziellen Auswirkungen der Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung können enorm sein. In dem genannten Fall lag zwischen der Kündigung und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren, für welchen der Arbeitgeber dann das gesamte Arbeitsentgelt nachzahlen muss. Darüber hinaus war der Arbeitnehmer auch weiterhin in dem Unternehmen beschäftigt. Durch die Vereinbarung einer zusätzlichen Abfindung oder anderer Vorteile für den Arbeitnehmer kann man sich in einem solchen Fall sehr viel Geld sparen.

 

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